§ 1 Grundsatz der Sparsamkeit
Die Finanzwirtschaft des Schwimmvereins ist sparsam zu führen.
§ 2 Haushaltsplan
Der vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellte Haushaltsplan wird der Mitgliederversammlung vorgelegt und ist genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
§ 3 Jahresabschluss
Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Die Prüfung erfolgt gemäß § 14 der Satzung des SSV Ostring 93 e.V.
§ 4 Zahlungsanweisung
Die Zahlungsanweisungen benötigen zwei Unterschriften: 1) vom Kassenwart und 2) vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
§ 5 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Zahlungsbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten.
Sie sind lückenlos nachzuweisen und 10 Jahre aufzubewahren.
Die sachliche Berechtigung der Ausgabe ist durch zwei Unterschriften zu bestätigen:
- vom Kassenwart und
- vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
Der Kassenwart verwaltet die Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen werden vom Kassenwart nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind.
§ 6 Beitragsregelung
Absatz 1
Die genannten Beiträge gelten ab dem Beitragsjahr 2026.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Aufnahme in den Verein erfolgt, und besteht nach § 5 (6) der Satzung bis zur Beendigung der Mitgliedschaft nach § 5 (3) und § 5 (5) der Satzung.
Die Höhe der Beiträge wird bei Feststellung des Haushaltsplanes durch die Mitgliederversammlung alljährlich festgelegt (§ 6 (3) der Satzung des SSV Ostring 93).
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
Absatz 2
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
Absatz 3
Es werden folgende Beiträge festgesetzt:
Aufnahmegebühr
Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr in Höhe von 40,00 €.
Beitrag
Jahresbeitrag | Entspricht einem monatlichen Beitrag | |
Regelbeitrag | 180,00 € | 15,00 € |
ermäßigter Beitrag* | 165,00 € | 13,75 € |
*gilt nur unter folgender Voraussetzung: Für Kinder und Jugendliche, deren Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben, wird der Jahresbeitrag ermäßigt.
Der Beitrag ist bis zum 31.12. des Vorjahres (Zahlungseingang auf dem Vereinskonto) fällig.
Verminderter Beitrag für Trainer oder Kampfrichter
Mitglieder, die nur als Trainer oder nur als Kampfrichter tätig sind und nicht aktiv am Trainings- und Wettkampfbetrieb teilnehmen, können auf Antrag einen verminderten Jahresbeitrag entrichten.
Die Höhe des Beitrages: 50% des Regelbeitrages im Jahr
Sollte eine aktive Teilnahme am Trainings- oder Wettkampfbetrieb aufgenommen werden, hat das Mitglied rückwirkend zum Ersten des Monats den Regelbeitrag bis zum Jahresende gemäß gültiger Beitragstabelle zu entrichten.
Ratenzahlung
Eine Ratenzahlung ist für den Regelbeitrag und dem ermäßigten Beitrag möglich. Der Jahresbeitrag kann in zwei Raten gezahlt werden.
Regelbeitrag:
- 1. Rate (Beitrag Januar – Juni) 90,00 € (Zahlungseingang bis 31.12. des Vorjahres)
- 2. Rate (Beitrag Juli – Dezember) 90,00 € (Zahlungseingang bis 23.06. des Jahres)
Ermäßigter Beitrag:
- 1. Rate (Beitrag Januar – Juni) 82,50 € (Zahlungseingang bis 31.12. des Vorjahres)
- 2. Rate (Beitrag Juli – Dezember) 82,50 € (Zahlungseingang bis 23.06. des Jahres)
Schwimmausbildung
Die Schwimmausbildung (Seepferdchengruppe) richtet sich nach den Schließzeiten der Schwimmhalle, die von den Berliner Bäder Betrieben vorgegeben werden, und orientiert sich am Schuljahr.
Für den Zeitraum der Schwimmausbildung (September bis einschließlich August des Folgejahres) wird folgender Beitrag erhoben: Aufnahmegebühr zuzüglich des Beitrags für den Zeitraum September bis einschließlich August des Folgejahres (12 Monate zu dem jeweils gültigen Beitrag), fällig bis zum Ende der vom Trainer der Seepferdchengruppe benannten Probezeit (Zahlungseingang auf dem Vereinskonto).
Die Mitgliedschaft wird im Falle des erfolgreichen Abschlusses der Schwimmausbildung nur in beiderseitigem Einvernehmen fortgeführt. Hierzu erfolgt rechtzeitig vor Beendigung der Schwimmausbildung eine Rücksprache zwischen dem verantwortlichen Trainer und dem/den Erziehungsberechtigten des Teilnehmers der Schwimmausbildung. Für den Fall der Fortführung der Vereinsmitgliedschaft ist der Beitrag für die restlichen vier Monate des Jahres zu dem jeweils gültigen Beitrag (September bis einschließlich Dezember) am 01.09. des laufenden Jahres fällig (Zahlungseingang auf dem Vereinskonto).
Zahlungsverzug
Bei verspäteter Zahlung kann eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 € pro Monat pro Person erhoben werden.
Absatz 4
Der Vorstand wird ermächtigt, auf schriftlichen Antrag in besonders gelagerten Fällen den Beitrag für jeweils ein Jahr zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden.
§ 7 Sonstige Einnahmen
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können neben den laufenden Beiträgen auch außerordentliche Beiträge (Umlagen) erhoben werden.
§ 8 Schadenshaftung
Die Mitglieder des SSV Ostring 93 sind über die Unfall- und Haftpflichtversicherung des LSB pauschal versichert.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für die Benutzung von vereinseigenen Einrichtungen, Geräten, Ausrüstungen und Bekleidungsstücken über den Vereinsbetrieb hinaus können Gebühren festgelegt werden, die vom Vorstand festzulegen sind.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt am 03.06.2025 in Kraft.