Inhaltsverzeichnis
- § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- § 3 Gliederung
- § 4 Mitgliedschaft
- § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- § 6 Rechte und Pflichten
- § 7 Maßregelung
- § 8 Organe
- § 9 Die Mitgliederversammlung
- § 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- § 11 Vorstand
- § 12 Ehrenmitglieder
- § 13 Beschwerdeausschuss
- § 14 Kassenprüfer
- § 15 Auflösung
- § 16 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Absatz 1
Der am 15.09.1993 gegründete Verein führt den Namen Schwimmsportverein Ostring 93 und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
Absatz 2
Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Absatz 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
Absatz 1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Schwimmen
- die Förderung des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports
- die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen
- die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
Absatz 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Absatz 3
Die Organe des Vereins (§ 8) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Mitgliederversammlung.
Absatz 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Absatz 5
Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
Absatz 6
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilung nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Absatz 1
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
Absatz 2
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, kann sich der Antragsteller an den Beschwerdeausschuss wenden.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Absatz 3
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Löschung des Vereins
Absatz 4
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende.
Absatz 5
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
Absatz 6
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
Absatz 1
Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Absatz 2
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Absatz 3
Aufnahmegebühren, Beiträge, Mahngebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich ihrer Fälligkeit beschlossen. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfes des Vereins, der mit regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines zweifachen, nicht ermäßigten, Jahresbeitrages erhoben werden.
Absatz 4
Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten schriftlichen Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 7 Maßregelung
Absatz 1
Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
- wegen Zahlungsrückstandes trotz Mahnung
- wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen
- wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen das Verbot von Gewalt gem. § 2 (6)
Absatz 2
Maßregelungen sind:
- Verweis
- befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an den Veranstaltungen des Vereins
- Streichung von der Mitgliederliste
- Ausschluss aus dem Verein
Absatz 3
In den Fällen § 7 (1) a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
Absatz 4
Im Fall § 7 (1) b erfolgt die Maßregelung § 7 (2) c ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beschwerdeausschuss
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Absatz 1
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl der Mitglieder des Beschwerdeausschusses
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung § 7 (3)
- Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern nach §12
- Auflösung des Vereins
Absatz 2
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im ersten Kalenderhalbjahr durchgeführt werden.
Absatz 3
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Absatz 4
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Absatz 5
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Absatz 6
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Absatz 7
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied gewünscht wird. Es genügt, den Wunsch durch eine anwesende Vertrauensperson auszusprechen.
Absatz 8
Anträge können gestellt werden:
- von jedem Mitglied (§ 4)
- vom Vorstand
Absatz 9
Über Anträge, die keine Anträge auf Satzungsänderung sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
Absatz 10
Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderung, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht in dieser Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
Absatz 11
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder eine durch ihn beauftragte volljährige, geschäftsfähige Person geleitet. Von der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Absatz 1
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht.
Absatz 2
Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen kein Stimmrecht.
Absatz 3
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Absatz 4
Gewählt werden können alle volljährigen, geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Absatz 5
Mitglieder, gesetzliche Vertreter und durch den Vorstand eingeladene Gäste können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 11 Vorstand
Absatz 1
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern
Absatz 2
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Arbeitsgruppen einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Absatz 3
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Absatz 4
Von den Vorstandssitzungen werden Ergebnisprotokolle angefertigt.
Absatz 5
Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
§ 12 Ehrenmitglieder
Absatz 1
Volljährige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht habe, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
Absatz 2
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 13 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus bis zu drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für zwei Jahre gewählt. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind Handlungsempfehlungen für den Vorstand.
§ 14 Kassenprüfer
Absatz 1
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen. Die Anzahl der zusammenhängenden Amtsperioden ist auf drei begrenzt.
Absatz 2
Die Kassenprüfer haben die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand Bericht zu erstatten.
Absatz 3
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
Absatz 1
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Absatz 2
Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere volljährige, geschäftsfähige Vereinsmitglieder mit Dreiviertelmehrheit als Liquidatoren zu wählen.
Absatz 3
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Berliner Schwimm-Verband e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 15.09.1993 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und am 18.05.1999, 17.04.2008, 02.04.2009,14.11.2019 und 03.06.2025 geändert worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
